Auszüge aus der StVO – Straßenverkehrsordnung

Behindertenparkplatz
§41 Abs. 2 Punkt 8 STVO (Zeichen 286 – Eingeschränktes Halteverbot)

… Das Zusatzschild “(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. … frei“ nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Halteverbot aus. …

 (OK, finden nicht alle lustig oder sinnlos, wir lassen es trotzdem drin, wir bemängeln auch nicht das Gesetz an sich, sondern die Formulierung)

 

€ 10,- Bussgeld bekommt man für:

  •  Unnötiges Laufen lassen des Motors.
  •  Lärmbelästigung durch lautes Türenschlagen.
  •  Unnötig schnelles Beschleunigen beim Anfahren.
  •  Mit quietschenden Reifen durch eine Kurve fahren.

€ 15,- Bußgeld bekommt man für:

  •  Quer parken. (Wenn die Reifen eines geparkten Autos quer zur Strasse stehen)
  •  € 25,- Bußgeld bekommt man für:
  •  Schleichen !
    Wer Tempo 50 fährt und 100 sind erlaubt, kann zur Kasse gebeten werden.  (Führerscheinentzug bis in die übernächste Generation wäre da die richtige Strafe 🙂
  •  Nackt am Steuer?
    Nackt im Auto (stehend oder fahrend) ist NICHT verboten. ABER! Wer aussteigt befindet sich im öffentlichen Raum und verstößt gegen die öffentliche Ordnung.

     Macht € 40,- ……… na denn: Herzlichen Glückwunsch 🙂

Quelle:
 Bild – Zeitung vom 14. August 2001

Diese Vorschriften sind unserer Meinung nach nur deshalb sinnlos, weil das meiste davon mit etwas gesundem Menschenverstand  als selbstverständlich angesehen werden sollte. Außerdem sind die Bußgelder DEUTLICH zu niedrig !

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